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   BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08   

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BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08 (https://dejure.org/2009,9300)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - IX ZB 157/08 (https://dejure.org/2009,9300)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - IX ZB 157/08 (https://dejure.org/2009,9300)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung der schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung einer Forderung durch den antragstellenden Gläubiger i.S.v. § 14 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) durch Vorlage einer deklaratorischen Schuldanerkenntniserklärung des Insolvenzschuldners; Verwerfung einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2; ; InsO § 14 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 14 Abs. 1
    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der Forderung im Insolvenzantragsverfahren durch Vorlage eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
    Es dient dazu, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250, 253 f ; 104, 18, 24 ; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261).

    Ob die Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu entscheiden, der auch im Wege der Auslegung zu ermitteln hat, wie weit der Einwendungsausschluss reicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2000, aaO).

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
    Es dient dazu, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250, 253 f ; 104, 18, 24 ; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
    Ob das Beschwerdegericht ihm gleichwohl hätte nachgehen und den Schuldner gemäß §§ 4 InsO, 139 ZPO (vgl. BGHZ 156, 139, 143 ; BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352) zu einer Klarstellung seines Vorbringens hätte auffordern müssen und ob darin, dass dies unterblieben ist, schon ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, kann im Ergebnis offenbleiben.
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sein muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174, 175 Rn. 3; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, 589 Rn. 11).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04

    Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer bestrittenen

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers zur Überzeugung des Gerichts bewiesen sein muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174, 175 Rn. 3; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, NZI 2006, 588, 589 Rn. 11).
  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
    Der Schuldner wird mit allen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher Natur präkludiert, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331) .
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 12/87

    Formbedürftigkeit mit einem Grundstückskaufvertrag verbundener Verträge;

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
    Es dient dazu, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen (vgl. etwa BGHZ 66, 250, 253 f ; 104, 18, 24 ; BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 209/04

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08
    Ob das Beschwerdegericht ihm gleichwohl hätte nachgehen und den Schuldner gemäß §§ 4 InsO, 139 ZPO (vgl. BGHZ 156, 139, 143 ; BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352) zu einer Klarstellung seines Vorbringens hätte auffordern müssen und ob darin, dass dies unterblieben ist, schon ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist, kann im Ergebnis offenbleiben.
  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis stellte das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2011 nur dann dar, wenn seine Auslegung ergäbe, dass die Parteien das Versorgungsverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und es endgültig festlegen wollten (vgl. BGH 28. Mai 2014 - XII ZR 6/13 - Rn. 26; 12. März 2009 - IX ZB 157/08 - Rn. 2; 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - Rn. 8 mwN; vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 40; 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - zu II 2 a der Gründe) .
  • OLG Oldenburg, 28.09.2018 - 11 U 41/17

    Vollstreckbarkeit eines in Polen erklärten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

    Die Erklärung diente dazu, ein Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und dieses endgültig festzulegen und den Schuldner mit allen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu präkludieren, die dieser im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 157/08).
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